Unsere Satzung & Checkliste für Veranstalter der Jahrestagungen des APD

Satzung Arbeitskreis Psychosomatische Dermatologie

§ 1 Name
Der Verein führt den Namen:
“Arbeitskreis Psychosomatische Dermatologie e.V.“ (APD)
(Sektion der Deutschen Dermatologischen Gesellschaft e.V.)
§ 2 Sitz
Sitz des Vereins ist Gießen und ist dort in das Vereinsregister einzutragen.
§ 3 Zweck
(1) Im Arbeitskreis Psychosomatische Dermatologie schließen sich alle an den Fragen der
pychosomatischen Dermatologie interessierten Wissenschaftler und in der psychosomatischen
Dermatologie tätigen Berufsgruppen (Ärzte, Psychologen und andere) zusammen.
(2) Der Verein ist auf dem Gebiet der Psychosomatik bei Hautkrankheiten tätig. Sein Ziel ist die
Integration von psychosomatischen Gesichtspunkten und Konzepten in die Dermatologie, die
Förderung der Kooperation zwischen Dermatologen und Psychotherapeuten und in der Dermatologie
tätigen Berufsgruppen.
(3) Der Verein vertritt psychoanalytische und verhaltenstherapeutische Konzepte und andere
wissenschaftlich anerkannte psychotherapeutische Richtungen.
(4) Der Verein unterstützt die wissenschaftliche Fortbildung seiner Mitglieder und die Förderung
wissenschaftlicher Forschung sowie Publikationen aus Forschung und Praxis.
(5) Zweck des Vereins ist der Erfahrungsaustausch und regelmäßige öffentliche Tagungen sowie
Vorträge, Supervisions- und Beratungsmöglichkeiten, die der Fortbildung in diesem Fachgebiet
dienen.
(6) Ziel des Vereins ist, die Kompetenz in der psychosomatischen Dermatologie zu stärken und zu
fördern. Der Verein soll dazu die Öffentlichkeit über die Ergebnisse, Probleme seines Arbeitsgebietes
informieren und mit Vereinigungen ähnlicher Zielsetzung und Institutionen des öffentlichen
Gesundheitswesens kooperieren. Der Verein vertritt die Interessen der psychosomatischen
Dermatologie auch in der Standespolitik gegenüber Behörden und Institutionen der
Selbstverwaltung.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Vorschriften des dritten Abschnittes der Abgabenordnung 1977 vom 16.03.1976.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5 Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder des Vereins können Personen werden, die eine abgeschlossene
dermatologische oder eine wissenschaftlich psychologische Ausbildung und oder
psychotherapeutische Weiterbildung haben oder sich in einer derartigen Weiterbildung befinden.
(2) Außerordentliche Mitglieder können alle im § 3 (1) genannten Personen und Behörden werden,
die zwar nicht im Sinne der Satzung arbeiten, aber dennoch den Zweck des Vereins fördern.
(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können Personen werden, die sich besonders um die
psychosomatische Dermatologie verdient gemacht haben. Auf Vorschlag des Vorstands kann die
Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende ernennen.
(4) Die Mitgliedschaft ist formlos beim Vorstand des Vereins zu beantragen. Über die Aufnahme
entscheidet der Vorstand.
(5) Die Mitgliedschaft endet durch: Tod, schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand und durch
Ausschluss Der Ausschluss erfolgt bei gröblichem und vorsätzlichem Verstoß gegen die Interessen
des Vereins, insbesondere gegen dessen Satzung.
(6) Das ausscheidende Mitglied hat keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
3. Ausschüsse, die bei Bedarf vom Vorstand eingerichtet werden(z.. Ausschuss für
Öffentlichkeitsarbeit)
§ 7 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Arbeitskreises Psychosomatische
Dermatologie.
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
1. Wahl und Entlastung des Vorstandes
2. die Vorschläge zur Nominierung von Vertretern des Vereins in Fach- und berufspolitischen
Gremien
3. Fortbildungs- und Forschungsfragen
4. die Beitragshöhe
5. den vom Vorstand vorgelegten Haushaltsplan und besondere Ausgaben
6. Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern und Ernennung von
Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden
7. Die Auflösung des Vereins
(2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen mit
Angabe der Tagesordnung mindestens einmal jährlich schriftlich einberufen und zwar in der Regel zur
Jahrestagung des Arbeitskreises Psychosomatische Dermatologie.
(3) Der Vorstand kann von sich aus jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen.
(4) Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn sie von
mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
(5) Bei Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen
Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
(6) Über Satzungsänderungen und Ausschluss von Mitgliedern beschließt die Mitgliederversammlung
mit einer Zweidrittelmehrheit, wobei die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder
erforderlich ist. Im Falle der Beschlussunfähigkeit kann eine halbe Stunde später eine neue
Mitgliederversammlung einberufen werden, welche dann mit einfacher Mehrheit beschlussfähig ist.
(7) Für die Wahl eines Ehrenmitglieds ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.
(8) Die Mitgliederversammlung nimmt jährlich einmal die Rechenschaftsberichte des Vorstandes, des
Schatzmeisters, der gewählten Gremienvertreter sowie ggf. vom Vertreter eines gewählten
Ausschusses entgegen.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das allen Mitgliedern zugeleitet wird.
Die Protokollniederschrift ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und Protokollführer zu
unterzeichnen.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
1. Dem Vorsitzenden
2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. Dem Schatzmeister
4. Dem Schriftführer
5. 3 Beisitzern
6. Dem Verbindungsmann des Vereins zur Deutschen Dermatologischen Gesellschaft
7. Ggf. dem Vertreter eines ggf. gewählten Ausschusses
8. Den Ehrenvorsitzenden
Als nicht stimmberechtigtes kooptiertes Mitglied der Referent für Psychosomatik des
Berufsverbandes der Deutschen Dermatologen e.V. Der Vorstand hat die Möglichkeit, zu bestimmten
Fragen weitere Mitglieder zu kooptieren.
(2) Der Vorsitzende des Vereins ist Dermatologe. In der Regel soll dem Vorstand mindestens ein
Psychologe angehören.
(3) Der Vorsitzende, sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer wie auch die Beisitzer
werden in getrennten Wahlgängen in geheimer Wahl von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Die Vorstandsmitglieder werden für zwei Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im
Amt. Die Wiederwahl ist zulässig.
(5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
(6) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung
(Vorstand gemäß § 26 (2) G) wird vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und vom
Schatzmeister wahrgenommen. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder – darunter mindestens der
Vorsitzende – vertreten gemeinsam.
(7) Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung dazu ergeht mit Frist von
zwei Wochen durch den Schriftführer.
(8) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von vier seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Vorstandssitzung ist ein Verlaufs- und Beschlussprotokoll
anzufertigen, welches durch den Schriftführer oder ein damit beauftragtes Vorstandsmitglied zu
beurkunden ist.
9) Der Vorstand bereitet Mitgliederversammlungen vor und führt deren Beschlüsse durch. Er legt
jährlich einen Haushaltsplan vor und sichert die Buchführung des Vereins. Er entscheidet über die
Aufnahmeanträge von Mitgliedern.
10) Die Mitglieder des Vorstandes führen ihre Ämter ehrenamtlich. Auslagen sind auf Antrag zu
erstatten.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr.
§ 10 Die Mittel
(1) Der Verein erwirbt seine Mittel durch Beiträge und Umlagen, durch Spenden und Zuschüsse und
sonstige Einnahmen.
(2) Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Vorstands
durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Dazu kann eine Beitragssatzung beschlossen werden,
die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
(3) Die Verwendung der Mittel erfolgt durch den Vorstand gemäß § 3 und § 4 der Satzung.
(4) Für die Verwendung von Spenden können auf Antrag des Spenders oder des Vorstandes von der
Mitgliederversammlung eigene Organe gebildet werden.
§ 11 Verlust der Mitgliedschaft
Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt oder Ausschluss.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn der Mitgliedsbeitrag trotz zweifacher Aufforderung
ohne Angaben von Gründen und Überschreitung des letzten Zahlungszieles um drei Monate nicht
gezahlt worden ist.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Anzeige an den Vorstand zum Schluß des Geschäftsjahres
und muß mindestens drei Monate vorher erklärt werden. Der Austritt befreit nicht von der
Entrichtung des laufenden Jahresbeitrages.
(3) Der Ausschluss erfolgt in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der erschienenen
Mitglieder. Dem vom Ausschluss Betroffenen ist im Ausschlussverfahren ausreichend Gelegenheit
zum rechtlichen Gehör zu geben. Während des Ausschlussverfahrens ruht die Mitgliedschaft bis zur
endgültigen Entscheidung. Die weiteren Modalitäten eines Ausschlussverfahrens werden in einer
Geschäftsordnung geregelt.
§ 12 Geschäftsordnung
Durch diese Satzung oder durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung nicht festgelegte Vorgänge
werden durch eine Geschäftsordnung geregelt.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine eigens zu diesem Zweck einberufene
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Die
Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussunfähigkeit der Versammlung ist innen drei Monaten zu einer
Wiederholungsmitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung zur Auflösung des Vereins
einzuladen. Diese Wiederholungsmitgliederversammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der
erschienenen Vereinsmitglieder in jedem Falle beschlussfähig. Darauf ist bei Einladung zur
Wiederholungsmitgliederversammlung ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an
die Deutsche Dermatologische Gesellschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat. Letzte Änderung der Satzung durch MV auf der Herbsttagung 2003 in Bad
Bentheim

Checkliste Veranstalter

Die Jahrestagungen sind Veranstaltungen des AkPsychDerm und bieten z.B. die Möglichkeit, dass sich
benachbarte Fachgebiete oder eine Klinik auf dem Gebiet der Psychosomatischen Dermatologie
vorstellen können.

Der AkPsychDerm fühlt sich für die Themenauswahl und die Qualität der Tagung
mitverantwortlich.
Die Organisation von Vortragsthemen und Referent:innen liegt prinzipiell in der Verantwortlichkeit
der jeweiligen Organisator:innen am Veranstaltungsort. Ebenso die Finanzierung der Tagung wie z.B.
Honorare für Vortragende usw., wobei diese auch von Sponsoren übernommen werden können. Im
Einzelfall kann nach Rücksprache mit dem Vorstand des AkPsychDerm auch eine finanzielle
Unterstützung und die Stellung von Referenten aus dem AkPsychDerm erfolgen.

Tagungsanfragen und Programmentwürfe mit Themenvorschlägen können spätestens bei der
vorhergehenden Jahrestagung des AkPsychDerm dem Vorstand des AkPsychDerm vorgeschlagen und
mit diesem abgesprochen werden. Der AkPsychDerm gleicht i.d.R. die Inhalte der geplanten
Veranstaltungen mit den Zielen und Themen des Arbeitskreises ab und ergänzt bzw. ändert ggf.
einzelne Programmpunkte. Dabei wird der Schwerpunkt auf geeignete Themen für die Weiterbildung
und mit Praxisrelevanz gelegt. Es sollten im Sinne des Weiterbildungscurriculums folgende Seminare
Berücksichtigung finden:
• Supervisionsseminare
• Entspannungverfahrensseminare
• Seminare zur Krankheitsverarbeitung (Coping) und Resillienz
• Seminare für das therapeutische Team (für ärztliche und nicht-ärztliche Mitarbeiter:innen)
• Zusätzliche fakultative Seminare